Instanzenzug: Az: 2 StR 543/21 Beschlussvorgehend LG Aachen Az: 68 KLs 3/21nachgehend Az: 2 StR 543/21 Beschluss
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten wegen „bewaffneten unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in sieben Fällen“ zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Zugleich hat es die Einziehung eines Geldbetrags in Höhe von 43.229,20 € und eine gesamtschuldnerische Haftung in Höhe von 42.400 € angeordnet. Die auf die Rüge der Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat lediglich hinsichtlich der Einziehungsentscheidung teilweise Erfolg; im Übrigen ist sie offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO).
21. Schuldspruch und Strafausspruch sind frei von Rechtsfehlern zum Nachteil des Angeklagten.
32. Die Höhe des Einziehungsbetrages bedarf jedoch der Korrektur. Bei seiner Einziehungsentscheidung hat das Landgericht nicht nur die in den Fällen 1 bis 7 aus den Veräußerungsgeschäften erzielten Erlöse in Höhe von jeweils 5.000 € pro Kilogramm, sondern darüber hinaus auch den Wert der zum Eigenkonsum erworbenen Betäubungsmittel mit ihren hierfür aufzuwendenden Kosten berücksichtigt. Die insoweit erlangten Betäubungsmittel waren indes keine Taterträge, sondern Tatobjekte und hätten, da der Angeklagte an ihnen kein Eigentum erworben hat (vgl. , NStZ 2021, 557), nur der (Sicherungs-)Einziehung nach § 33 Satz 1 BtMG, § 74b Abs. 1 Nr. 2 StGB unterlegen. Die Einziehung von Wertersatz scheidet deshalb aus ().
4Der Einziehungsbetrag war insoweit auf 40.829,20 € (8 kg für je 5.000 € in den Fällen 1 bis 7, insoweit bei gesamtschuldnerischer Haftung, zuzüglich 829,20 € im Fall 8) zu reduzieren.
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:020622B2STR543.21.0
Fundstelle(n):
LAAAJ-23913