Revision: Lückenhafte Beweiswürdigung sowie Verstoß gegen die Hinweispflicht
Gesetze: § 265 Abs 1 StPO, § 25 StGB, § 212 StGB
Instanzenzug: Az: 28 KLs 15/20
Gründe
1Das Landgericht hat den Angeklagten H. wegen Totschlags zu einer Jugendstrafe von sechs Jahren und sechs Monaten verurteilt, außerdem die Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und eine Bestimmung über den Vorwegvollzug der Strafe getroffen. Den Angeklagten M. hat es vom Vorwurf des Totschlags freigesprochen. Die Staatsanwaltschaft wendet sich mit ihren auf die Verletzung materiellen Rechts gestützten Revisionen gegen den Freispruch des Angeklagten M. und beanstandet die gegen den Angeklagten H. verhängte Strafe, der Angeklagte H. richtet sich mit der Rüge der Verletzung formellen und materiellen Rechts gegen seine Verurteilung. Sämtliche Rechtsmittel haben Erfolg.
I.
2Nach den Feststellungen des Landgerichts kannten sich die beiden Angeklagten und das Tatopfer B. aus der Drogenszene in B. . Der Angeklagte M. errichtete ca. zwei Wochen vor dem Tattag ein Lager in einem Waldstück in E. , wo er die milden Sommernächte verbrachte. Sowohl der Angeklagte H. wie auch B. übernachteten dort bereits vor der Tatnacht. Am Abend des fuhren alle drei erneut mit öffentlichen Verkehrsmitteln in das Lager im Wald. Dort gerieten die Angeklagten mit dem Tatopfer in Streit, wobei der Grund hierfür nicht geklärt werden konnte. Im Verlauf der Auseinandersetzung flüchtete B. aus dem Lager in Richtung der nahe gelegenen S-Bahnhaltestelle. Die Angeklagten setzten ihm nach, bewaffnet mit einer Schaufel und einem Ast. B. lief an der Haltestelle vorbei, an der keine S-Bahn mehr stand. Auch die Angeklagten liefen weiter und setzten ihre Verfolgung fort. Nachdem der Angeklagte H. B. schließlich eingeholt hatte, stellte er ihn zur Rede. Es kam zu einer wechselseitig konfrontativen Auseinandersetzung, deren Inhalt nicht festgestellt werden konnte. Der Angeklagte M. bemerkte den Streit zwischen den beiden, in dessen Verlauf jedenfalls nicht ausschließbar B. plötzlich den Angeklagten H. körperlich angriff, sei es mit Fäusten, sei es mit der Schaufel, die er ihm zuvor entrungen hatte. M. wollte nunmehr – zumindest nicht ausschließbar – dem Angeklagten H. zu Hilfe eilen, näherte sich den Kontrahenten und versetzte B. unter billigender Inkaufnahme des Todeseintritts einen kräftigen Hieb mit dem mitgeführten Ast gegen den Kopfbereich. Dabei wollte er – wie das Landgericht zugunsten des Angeklagten M. angenommen hat – lediglich einen Angriff auf den Mitangeklagten abwehren. B. ging daraufhin zu Boden und schlug hart und ungebremst mit dem linken Hinterkopf auf dem Asphalt auf. Dabei zog er sich zwei Berstungsbrüche zu, die für sich genommen potentiell tödlich sein können, den Tod in der konkreten Situation jedoch nicht herbeiführten. B. war benommen und blieb zunächst regungslos auf dem Boden liegen, kam nach einigen Momenten jedoch wieder zu sich. In der Folge schlug einer der beiden Angeklagten – wer vermochte die Strafkammer nicht festzustellen – mehrfach mit der Schaufel auf den Kopf und das Gesicht von B. ein, solange bis der Stiel der Schaufel zerbrach bzw. sich aus dem Schacht des Schaufelblattes löste. B. erlitt mehrere Trümmerbrüche des Gesichts sowie einen Biegungsbruch am vorderen Schädeldach. Diese Brüche waren potentiell tödlich, führten aber ebenfalls (noch) nicht zum Tode.
3In dieser Situation löste der Angeklagte H. den Gürtel von der Hose des noch lebenden Tatopfers, legte ihm diesen um den Hals und zog kräftig zu, wobei er die Herbeiführung des Todes jedenfalls sicher voraussah, wenn nicht sogar beabsichtigte. B. erlitt einen Bruch des Kehlkopfhorns und starb hierdurch und/oder durch die Einwirkung der Strangulation, jedenfalls aber infolge des Zuziehens des Gürtels. Auch die bereits zuvor zugefügten Verletzungen hätten den Tod des Opfers herbeigeführt, wenn auch zu einem späteren Zeitpunkt.
4Nach dem Eintritt des Todes wirkten die Angeklagten weiter auf den Leichnam ein, wobei unter anderem ein circa 16 cm langes und 5 cm breites Stück Holz in den Hals des Opfers verbracht wurde. Wer der beiden hierbei im Einzelnen welche Handlung ausführte, ob sie insoweit gemeinschaftlich handelten oder einer von ihnen überhaupt nicht beteiligt war, konnte das Landgericht nicht feststellen.
5Abschließend zogen die Angeklagten den Leichnam gemeinsam eine Anhöhe hinauf, hoben ihn über einen im Wege liegenden Baumstumpf und gaben ihm schließlich einen Stoß in Richtung eines abschüssigen Trampelpfades, wo er zunächst liegen blieb. Anschließend begaben sie sich zurück ins Lager und übernachteten dort. Am nächsten Morgen entschlossen sie sich, den Leichnam weiter zu verstecken und die Spuren des Tatgeschehens zu beseitigen. Sie begaben sich aus diesem Grund zurück zum Tatort. Dort ließen sie den Gürtel, den Schaufelstiel sowie möglicherweise auch den Ast auf nicht weiter aufgeklärte Weise „verschwinden“. Den Leichnam verbrachten sie in das ausgetrocknete Flussbett eines nahe gelegenen Bachs. Unter Zuhilfenahme des Schaufelblatts stachen sie Erde oberhalb der Uferböschung ab und häuften sie um den Kopfbereich des Leichnams. Den Körper bedeckten sie mit Ästen, die sie eigens hierzu abbrachen. Im Kopfbereich übergossen sie den Leichnam mit Spiritus aus einer mitgebrachten Flasche und entzündeten den Brennstoff, wobei das Feuer nach kurzer Zeit wieder erlosch. Die genaue Reihenfolge der Handlungen ließ sich nicht feststellen, ebenso wenig, wer im Einzelnen welche Handlungen ausführte. Beide Angeklagte handelten hierbei aber im bewussten und gewollten Zusammenwirken.
II.
6Die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten M. hat Erfolg.
71. Die unverändert zugelassene Anklage vom legte dem Angeklagten M. zur Last, im Juli 2020 gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten H. einen Menschen getötet zu haben, ohne Mörder zu sein.
8An einem nicht sicher feststellbaren Tag im Juli 2020, am ehesten dem , sei der Angeklagte H. in E. in Streit mit B. geraten, es sei zu einer handgreiflichen Auseinandersetzung gekommen. Daraufhin habe der Angeklagte M. mit einem Ast gegen den Kopf des B. geschlagen, wobei er mindestens billigend in Kauf genommen habe, dass dieser infolgedessen versterbe. Sodann habe H. den wegen des Schlags wehrlosen B. mit einer Schaufel geschlagen und ihm in der Absicht, ihn zu töten, das Gesicht zertrümmert. Zudem habe er dem Tatopfer mit einer abgebrochenen Bierflasche in den Bauch gestochen, habe ihn mit einem Gürtel gedrosselt und habe ihm ein Stück Holz in den Hals gerammt. B. habe letale Trümmerbrüche des Gesichtsschädels, zwei letale Berstungsbrüche am Hinterkopf, einen letal geformten Biegungsbruch sowie einen Bruch des Kehlkopfhorns erlitten und sei infolge seiner Verletzungen verstorben. Die Angeklagten, die jedenfalls nachträglich die Tatbeiträge des anderen gebilligt hätten, hätten sodann ihrem gemeinsamen Tatplan entsprechend den Leichnam in ein trockenes Bachbett befördert. Dort sei der Kopfbereich mit Spiritus übergossen und angezündet worden, um Spuren zu vernichten. Der Leichnam sei anschließend mit Ästen abgedeckt worden.
92. Das Landgericht hat den Angeklagten M. auf der Grundlage der dargelegten Feststellungen freigesprochen. Hinsichtlich des von ihm ausgeführten Schlags mit dem Ast sei der Angeklagte objektiv gerechtfertigt, anschließend habe er seinen Tötungsvorsatz aufgegeben. Anzeichen dafür, dass er danach erneut einen Tötungsvorsatz gefasst habe, habe die Beweisaufnahme nicht ergeben. Überdies fehle es am Nachweis eines gemeinschaftlichen Tatplans für eine mittäterschaftliche Zurechnung. Es sei weder erweislich, dass dem Gesamtgeschehen von Anfang an ein Plan, das Tatopfer zu töten oder zu attackieren, zugrunde gelegen habe, noch sei festzustellen gewesen, dass sich der Angeklagte M. in ein Tötungshandeln des Mitangeklagten eingefügt habe.
103. Die Beweiswürdigung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken.
11a) Das Revisionsgericht muss es grundsätzlich hinnehmen, wenn das Tatgericht einen Angeklagten freispricht, weil es Zweifel an seiner Täterschaft nicht zu überwinden vermag. Die Beweiswürdigung ist Sache des Tatrichters (§ 261 StPO). Ihm obliegt es, das Ergebnis der Hauptverhandlung festzustellen und zu würdigen. Seine Schlussfolgerungen brauchen nicht zwingend zu sein, es genügt, dass sie möglich sind (st. Rspr.; vgl. , NStZ-RR 2015, 148 mwN). Es kommt nicht darauf an, ob das Revisionsgericht angefallene Erkenntnisse anders gewürdigt oder Zweifel überwunden hätte. Die revisionsgerichtliche Prüfung beschränkt sich allein darauf, ob dem Tatrichter Rechtsfehler unterlaufen sind. Dies ist in sachlich-rechtlicher Hinsicht der Fall, wenn die Beweiswürdigung widersprüchlich, unklar oder lückenhaft ist oder gegen die Denkgesetze oder gesicherte Erfahrungssätze verstößt (st. Rspr.; vgl. , Rn. 27). Das Urteil muss erkennen lassen, dass der Tatrichter solche Umstände, die geeignet sind, die Entscheidung zu Gunsten oder zu Ungunsten des Angeklagten zu beeinflussen, erkannt und in seine Überlegungen einbezogen hat. Aus den Urteilsgründen muss sich ferner ergeben, dass die einzelnen Beweisergebnisse nicht nur isoliert gewertet, sondern in eine umfassende Gesamtwürdigung eingestellt wurden (st. Rspr.; vgl. nur Senat, Urteil vom – 2 StR 150/08, NJW 2008, 2792, 2793 mwN).
12b) Diesen Anforderungen wird das Urteil nicht gerecht. Die Beweiswürdigung, mit der das Landgericht einen gemeinsamen Tatplan der beiden Angeklagten abgelehnt und einen Tötungsvorsatz des Angeklagten M. nach dem Schlag mit dem Ast ausgeschlossen hat, erweist sich als lückenhaft. Die Strafkammer hat – worauf die Revision zu Recht hinweist – die Ausgangssituation vor der eigentlichen Tat mit der bewaffneten gemeinsamen Verfolgung des späteren Tatopfers, die Rettungsaktion zugunsten des Mitangeklagten H. , bei der der Angeklagte M. den Tod des Opfers in Kauf genommen hat, das „Dulden“ der Tötung durch H. , ohne einzugreifen, um das Tatopfer vor weiterem Schaden zu bewahren, sowie insbesondere auch die in zwei Etappen vollzogene Beseitigung von Spuren und auch des Leichnams bei ihrer knappen Würdigung nicht in den Blick genommen. Dies aber wäre im Rahmen einer anzustellenden Gesamtwürdigung erforderlich gewesen, um zuverlässig beurteilen zu können, ob etwa dem Vorgehen der Mitangeklagten von Anfang an ein gemeinsames Übereinkommen zugrunde gelegen hat oder ob der Angeklagte M. jedenfalls – entsprechend dem Tatvorwurf in der Anklageschrift – die Übergriffe des Mitangeklagten gegen das Tatopfer nachträglich gebilligt hat. Dieser Erörterungsmangel führt zur Aufhebung der angegriffenen Entscheidung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei umfassender Würdigung aller wesentlichen Gesichtspunkte zu einer abweichenden Einschätzung und damit zu einer Verurteilung des Angeklagten M. gelangt wäre.
13c) Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat zudem darauf hin, dass die Einlassung des Angeklagten M. zum Vorliegen einer Notwehrsituation eingehender als bisher zu würdigen sein wird. Auf die Zuschrift des Generalbundesanwalts wird insoweit Bezug genommen.
III.
14Auch die Revision der Staatsanwaltschaft hinsichtlich des Angeklagten H. ist begründet.
151. Der Revisionsbegründungsschrift lässt sich eine zulässige Beschränkung der Revision nicht entnehmen. Zwar wendet sich die maßgebliche Revisionsbegründung nicht gegen einen fehlerhaften Schuldspruch, zielt vielmehr auf einen höheren Strafausspruch. Soweit die Revision dies aber mit dem Hinweis auf die mögliche Zurechnung weiterer Angriffshandlungen gegen das Tatopfer als Mittäter, insbesondere der Schläge mit der Schaufel, begründet, modifiziert dies das eigentliche, dem Schuldspruch zugrundeliegende Tatgeschehen (vgl. , NZWiSt 2012, 299, 300). Dadurch sind im zugrundeliegenden Fall Schuld- und Strafausspruch untrennbar miteinander verknüpft (vgl. KK-StPO-Gericke, 8. Aufl., § 344, Rn. 10).
162. Die fehlerhafte Beweiswürdigung des Landgerichts hinsichtlich einer möglichen mittäterschaftlichen Tatbegehung durch den Mitangeklagten M. wirkt sich auch zum Vorteil des Angeklagten H. aus. Bei Annahme von Mittäterschaft von beiden Angeklagten erscheint nicht nur eine Zurechnung des Schlags des Angeklagten M. mit dem Ast, bei dem die Voraussetzungen einer Rechtfertigung noch näherer Überprüfung bedürfen, denkbar. Nicht ausgeschlossen wäre es insoweit auch, dass die späteren Schläge mit der Schaufel, die das Landgericht bisher keinem der Angeklagten angelastet hat, (auch) dem Angeklagten H. zugerechnet werden können. Insoweit beruht auch das Urteil auf der lückenhaften Beweiswürdigung.
IV.
17Die Revision des Angeklagten H. ist ebenfalls begründet. Sie hat mit der Rüge einer Verletzung von § 265 Abs. 1 StPO Erfolg, ohne dass es auf die weiteren erhobenen Verfahrensrügen und die sachlichrechtlichen Beanstandungen ankommt.
181. Der Rüge liegt folgendes Verfahrensgeschehen zugrunde:
19Die unverändert zugelassene Anklage vom legte dem Angeklagten zur Last, im Juli 2020 gemeinschaftlich mit dem Mitangeklagten M. B. getötet zu haben. Dabei ging die Anklage davon aus, dass die Angeklagten jedenfalls nachträglich die Tatbeiträge des anderen gebilligt haben. Verurteilt wurde der Angeklagte H. wegen in Alleintäterschaft begangener Tötung von B. , der Mitangeklagte M. wurde freigesprochen.
202. Diese Verfahrensweise verletzt § 265 Abs. 1 StPO. Will das Gericht im Urteil von einer anderen Teilnahmeform ausgehen als die unverändert zugelassene Anklage, muss es den Angeklagten nach § 265 Abs. 1 StPO zuvor darauf hinweisen und ihm Gelegenheit geben, seine Verteidigung darauf einzurichten. Das gilt auch bei einer Verurteilung wegen Alleintäterschaft statt Mittäterschaft (st. Rspr.; vgl. etwa ; Senat, Beschluss vom – 2 StR 150/13, StraFo 2013, 480).
21Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Urteil auf diesem Verstoß beruht. Gegenüber dem Vorwurf der Alleintäterschaft ist regelmäßig eine andere Verteidigung geboten als gegenüber dem der Mittäterschaft (vgl. ). Dies gilt auch in Fällen wie hier, in denen der mit der zugelassenen Anklage erhobene Tatvorwurf dahin ging, dass die auch dem Mitangeklagten im der Anklageschrift zugerechnete und zur Verurteilung gelangte Tathandlung (hier: todesursächliches Drosseln des Tatopfers) als solche allein von dem nunmehr als Alleintäter verurteilten Angeklagten ausgeführt worden sein sollte. Für die Beruhensfrage kommt es nicht darauf an, ob die Möglichkeit einer anderen Verteidigung nahe liegt; es genügt, dass sie nicht mit Sicherheit auszuschließen ist (vgl. ).
22Das ist hier der Fall.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:080622U2STR503.21.0
Fundstelle(n):
BAAAJ-23912