Keine Ableitung des gemeinen Werts von GmbH-Anteilen als Verkäufen bei Veräußerung eines Zwerganteils; keine rückwirkende Anwendung des Stuttgarter Verfahrens
Leitsatz
1. Der gemeine Wert von Geschäftsanteilen an einer GmbH läßt sich jedenfalls dann nicht aus nur einem Verkaufsfall ableiten, wenn es sich lediglich um die Veräußerung eines Zwerganteils an die Gesellschaft selbst handelt.
2. Es ist nicht zulässig, einzelne Regelungen des für Stichtage ab wesentlich geänderten sog. Stuttgarter Verfahrens (Abschn. 76 ff. VStR 1974) auf Stichtage vor dem anzuwenden.
Tatbestand
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): BStBl 1980 II Seite 234 OAAAA-91487
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.