WindSeeG Anlage (zu § 80 Absatz 3)
Anforderungen an Sicherheitsleistungen
Anlage (zu § 80 Absatz 3) Anforderungen an Sicherheitsleistungen [1]
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1. | Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie entscheidet über Art, Umfang und Höhe der
Sicherheit. Die Höhe der zu leistenden Sicherheit beträgt grundsätzlich je
Windenergieanlage 1 500 000 Euro und je sonstige Energiegewinnungsanlage
1 000 000 Euro, jeweils einschließlich der zur Errichtung und zum Betrieb
erforderlichen technischen und baulichen Nebeneinrichtungen. Der Inhaber des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder der Betreiber der
Anlage leistet vor Beginn der Errichtung der Anlage die im
Planfeststellungsbeschluss oder in der Plangenehmigung angeordnete Sicherheit
und weist dies gegenüber dem Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie
nach. | |
2. | Die Art der
Sicherheit ist so zu wählen und der Vorhabenträger hat dafür Sorge zu tragen,
dass der Sicherungszweck stets gewährleistet ist. Dies ist insbesondere
anzuwenden für den Fall des Übergangs des Zulassungsbescheids auf einen anderen
Inhaber und, soweit der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung oder der Betreiber der Anlage eine juristische Person ist, für
den Fall der Vornahme von Änderungen an dieser juristischen
Person. | |
3. | Das Bundesamt für
Seeschifffahrt und Hydrographie kann zu Art und Umfang der Sicherheit und zu
deren Überprüfung Gutachten bei Dritten in Auftrag geben. Die Kosten hierfür
trägt der Inhaber des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung. | |
4. | Anstelle der in
§ 232 des
Bürgerlichen Gesetzbuchs bestimmten Sicherheitsleistungen
können insbesondere die Beibringung einer Konzernbürgschaft, einer Garantie
oder eines sonstigen Zahlungsversprechens eines Kreditinstitutes als
gleichwertige Sicherheit verlangt oder zugelassen werden. Betriebliche
Rückstellungen können zugelassen werden, soweit sie insolvenzsicher sind und
bei Eintritt des Sicherungsfalls uneingeschränkt für den Sicherungszweck zur
Verfügung stehen. | |
5. | Die
Sicherheitsleistung ist so zu bemessen, dass ausreichende Mittel für die
Beseitigung der Anlage nach Maßgabe des Planfeststellungsbeschlusses oder der
Plangenehmigung zur Verfügung stehen. | |
6. | Die
Sicherheit ist mindestens alle vier Jahre von dem Bundesamt für Seeschifffahrt
und Hydrographie mit dem Ziel der Erhaltung des realen Wertes der Sicherheit zu
überprüfen; sie ist anzupassen, wenn sich das Verhältnis zwischen Sicherheit
und angestrebtem Sicherungszweck erheblich verändert hat. Im Laufe der
Betriebsphase gebildete Rücklagen sollen auf die Höhe der erforderlichen
Sicherheit angerechnet werden, soweit sie in der zur Sicherung des
Sicherungszweckes erforderlichen Höhe der Verfügungsbefugnis des Inhabers des
Planfeststellungsbeschlusses oder der Plangenehmigung oder des Betreibers der
Anlage entzogen sind. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die Sicherheit
zu erhöhen ist, kann das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie dem
Vorhabenträger für die Leistung der erhöhten Sicherheit eine Frist von
längstens sechs Monaten setzen. Ergibt die Überprüfung nach Satz 1, dass die
Sicherheit zu verringern ist, hat das Bundesamt für Seeschifffahrt und
Hydrographie die nicht mehr erforderliche Sicherheit unverzüglich
freizugeben. |
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788
1Anm. d. Red.: Anlage i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .