Teil 6: Sonstige Bestimmungen
§ 98 Bekanntmachungen und Unterrichtungen [1]
Die nach diesem Gesetz erforderlichen Bekanntmachungen und Unterrichtungen müssen in folgenden Medien vorgenommen werden:
vom Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie auf seiner Internetseite und in einer überregionalen Tageszeitung sowie Bekanntmachungen von Sicherheitszonen nach § 75 zusätzlich in den Nachrichten für Seefahrer (Amtliche Veröffentlichung für die Seeschifffahrt des Bundesamtes für Seeschifffahrt und Hydrographie),
von der Bundesnetzagentur auf ihrer Internetseite,
in den nach Landesrecht bestimmten Medien, soweit eine Landesbehörde die Voruntersuchung nach den §§ 9 bis 12 wahrnimmt.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 73 zu § 98 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .