WindSeeG § 8a

Teil 2: Fachplanung und zentrale Voruntersuchung [1]

Abschnitt 1: Flächenentwicklungsplan

§ 8a Erklärung bestehender Gebiete zu Beschleunigungsflächen [2]

1Die im Flächenentwicklungsplan 2023 für die deutsche Nordsee und Ostsee vom [3] festgelegten Gebiete und Flächen in der Nordsee, für die bereits das Jahr der Ausschreibung festgelegt ist, sind, mit Ausnahme des Gebietes N-3, Beschleunigungsflächen im Sinne des Artikels 15c der Richtlinie (EU) 2018/2001 des Europäischen Parlaments und des Rates vom zur Förderung der Nutzung von Energie aus erneuerbaren Quellen (ABl L 328 vom , S. 82), die zuletzt durch die Richtlinie (EU) 2023/2413 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Oktober 2023 zur Änderung der Richtlinie (EU) 2018/2001, der Verordnung (EU) 2018/1999 und der Richtlinie 98/70/EG im Hinblick auf die Förderung von Energie aus erneuerbaren Quellen und zur Aufhebung der Richtlinie (EU) 2015/652 des Rates (ABl L, 2023/2413, ) geändert worden ist. 2§ 72a bleibt unberührt.

Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .

2Anm. d. Red.: § 8a eingefügt gem. Gesetz v. (BGBl 2024 I Nr. 151) mit Wirkung v. .

3Amtl. Anm.: Zu beziehen beim Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie, Bernhard-Nocht-Straße 78, 20395 Hamburg und unter www.bsh.de.