Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie [1]
Abschnitt 2: Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 2: Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
§ 88 Erstattung von Sicherheiten bei Realisierung oder Erfüllung von Pönalen [2]
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein bestimmtes Gebot zurück, wenn der Bieter
nach § 81 Absatz 2 Nummer 5 den Nachweis über die Herstellung der technischen Betriebsbereitschaft der Windenergieanlagen auf See erbracht hat oder
für dieses Gebot eine Pönale nach § 82 Absatz 1 und 2 geleistet hat und die Einbehaltung der Sicherheit nicht länger zur Erfüllung und Absicherung von Ansprüchen auf weitere Pönalen erforderlich ist.
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EAAAJ-23788