WindSeeG § 86
Teil 4: Zulassung, Errichtung und Betrieb von Windenergieanlagen auf See sowie Anlagen zur Übertragung der Energie [1]
Abschnitt 2: Errichtung, Betrieb und Beseitigung von Einrichtungen
Unterabschnitt 2: Besondere Bestimmungen für Windenergieanlagen auf See
§ 86 Rechtsfolgen der Änderung oder Neuerteilung von Planfeststellungsbeschlüssen oder Plangenehmigungen [2]
1Wird der Planfeststellungsbeschluss oder die Plangenehmigung geändert oder neu erteilt, berührt dies die Wirksamkeit des Zuschlags nach den §§ 20, 21, 34 oder 54 nicht. 2Der Umfang des Zuschlags verändert sich nicht.
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EAAAJ-23788