WindSeeG § 7

Teil 2: Fachplanung und zentrale Voruntersuchung [1]

Abschnitt 1: Flächenentwicklungsplan

§ 7 Übergang vom Bundesfachplan Offshore und vom Offshore-Netzentwicklungsplan

Für Festlegungen ab dem Jahr 2026 werden

  1. die bisher im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen durch die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 getroffenen Festlegungen abgelöst und

  2. die bisher im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen teilweise durch die im Flächenentwicklungsplan nach § 5 und teilweise durch die im Netzentwicklungsplan nach den §§ 12b und 12c des Energiewirtschaftsgesetzes getroffenen Festlegungen abgelöst.

Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Überschrift i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .