Teil 3: Ausschreibungen
Abschnitt 6: Eintrittsrecht für bestehende Projekte
§ 63 Ausübung des Eintrittsrechts [1]
(1) Der Eintrittsberechtigte muss zur Ausübung seines Eintrittsrechts spätestens vier Wochen nach Bekanntmachung der Zuschläge in der Ausschreibung nach Abschnitt 5 für die von dem Eintrittsrecht betroffene voruntersuchte Fläche
gegenüber der Bundesnetzagentur schriftlich oder elektronisch erklären, dass er sein Eintrittsrecht für sein bestehendes Projekt ausübt, wobei in der Erklärung das bestehende Projekt benannt sein muss, und
die erforderliche Sicherheit nach § 52 leisten.
(2) 1Das Eintrittsrecht muss in vollem Umfang ausgeübt werden. 2Eine teilweise Ausübung ist unzulässig.
Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 42 zu § 63 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .