Teil 3: Ausschreibungen
Abschnitt 3: Ausschreibungen für bestehende Projekte
§ 29 Bekanntmachung der Ausschreibungen [1]
1Die Bundesnetzagentur macht die Ausschreibungen spätestens acht Kalenderwochen vor dem jeweiligen Gebotstermin nach § 98 Nummer 2 bekannt. 2Die Bekanntmachungen enthalten mindestens folgende Angaben:
den Gebotstermin,
das Ausschreibungsvolumen,
den Höchstwert nach § 33,
den Umfang der Netzanbindungskapazitäten, die in den nach § 26 Absatz 2 Nummer 2 für einen Zuschlag in Betracht kommenden Clustern jeweils zur Verfügung stehen; die zur Verfügung stehenden Netzanbindungskapazitäten pro Cluster berechnen sich
aus der Netzanbindungskapazität aller bereits im Betrieb oder im Bau befindlichen und im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes bestätigten Offshore-Anbindungsleitungen, die für eine Anbindung der bestehenden Projekte nach § 26 Absatz 2 in Betracht kommen,
abzüglich des Umfangs der auf diesen Offshore-Anbindungsleitungen bereits zugewiesenen Netzanbindungskapazität
aa)von bereits im Betrieb befindlichen Windenergieanlagen auf See,
bb)durch unbedingte Netzanbindungszusagen des regelverantwortlichen Übertragungsnetzbetreibers nach § 118 Absatz 12 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem geltenden Fassung,
cc)durch Kapazitätszuweisungen nach § 17d Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes in der vor dem geltenden Fassung oder
dd)durch Zuschläge nach § 34 Absatz 1 aus dem Gebotstermin ,
in welchen Fällen clusterübergreifende Netzanbindungen im Bundesfachplan Offshore nach § 17a des Energiewirtschaftsgesetzes und im bestätigten Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes ausnahmsweise vorgesehen sind und in welchem Umfang dadurch zusätzliche Netzanbindungskapazität in dem clusterübergreifend anschließbaren Cluster zur Verfügung steht,
das im Offshore-Netzentwicklungsplan nach den §§ 17b und 17c des Energiewirtschaftsgesetzes vorgesehene Jahr der geplanten Fertigstellung der Offshore-Anbindungsleitungen,
die jeweils nach § 30a Absatz 1 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes von der Bundesnetzagentur für die Gebotsabgabe vorgegebenen Formatvorgaben,
die Festlegungen der Bundesnetzagentur nach § 85 Absatz 2 des Erneuerbare-Energien-Gesetzes, soweit sie die jeweilige Gebotsabgabe und das jeweilige Zuschlagsverfahren betreffen, und
einen Hinweis auf die nach § 67 Absatz 6 und § 69 Absatz 3 Satz 1 Nummer 7 erforderliche Verpflichtungserklärung.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
EAAAJ-23788
1Anm. d. Red.: § 29 i. d. F. des Gesetzes v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .