WindSeeG § 25
Teil 3: Ausschreibungen
Abschnitt 2: Ausschreibungen für nicht zentral voruntersuchte Flächen [1]
§ 25 Erstattung von Sicherheiten an Bieter ohne Zuschlag [2]
Die Bundesnetzagentur gibt unverzüglich die hinterlegten Sicherheiten für ein Gebot zurück, wenn der Bieter für dieses Gebot keinen Zuschlag nach § 20 oder § 21 erhalten hat.
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EAAAJ-23788