Teil 6: Sonstige Bestimmungen
§ 103 Wahrnehmung von Aufgaben durch die Bundesnetzagentur [1]
(1) Für die Wahrnehmung der Aufgaben der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz und den aufgrund dieses Gesetzes ergangenen Rechtsverordnungen sind die Bestimmungen des Teils 8 des Energiewirtschaftsgesetzes mit Ausnahme des § 69 Absatz 1 Satz 2 und Absatz 10, des § 71a, des § 91 und der §§ 95 bis 101 sowie des Abschnitts 6 entsprechend anzuwenden.
(2) Die Entscheidungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz werden von den Beschlusskammern getroffen.
Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 78 zu § 103 geworden gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .