WindSeeG § 100

Teil 6: Sonstige Bestimmungen

§ 100 Bußgeldvorschriften [1]

(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig

  1. ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 eine Einrichtung errichtet, betreibt oder ändert oder

  2. einer vollziehbaren Anordnung nach § 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.

(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.

(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.

Fundstelle(n):
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EAAAJ-23788

1Anm. d. Red.: Bisheriger § 75 zu § 100 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .