Teil 6: Sonstige Bestimmungen
§ 100 Bußgeldvorschriften [1]
(1) Ordnungswidrig handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
ohne Planfeststellungsbeschluss oder ohne Plangenehmigung nach § 66 Absatz 1 eine Einrichtung errichtet, betreibt oder ändert oder
einer vollziehbaren Anordnung nach § 79 Absatz 3 Satz 1 oder Absatz 4 Satz 2 zuwiderhandelt.
(2) 1Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis zu fünfzigtausend Euro geahndet werden. 2§ 30 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist anzuwenden.
(3) Verwaltungsbehörde im Sinn des § 36 Absatz 1 Nummer 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten ist das Bundesamt für Seeschifffahrt und Hydrographie.
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EAAAJ-23788
1Anm. d. Red.: Bisheriger § 75 zu § 100 geworden und geändert gem. Gesetz v. (BGBl I S. 1325) mit Wirkung v. .