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UBAG § 3

§ 3 [1]

Soweit im Umweltbundesamt Aufgaben aus einem anderen Geschäftsbereich als dem des Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz, nukleare Sicherheit und Verbraucherschutz erledigt werden, steht das fachliche Weisungsrecht der sachlich zuständigen obersten Bundesbehörde zu.

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AAAAJ-23785

1Anm. d. Red.: § 3 i. d. F. des Gesetzes v. 24.6.2022 (BGBl I S. 959) mit Wirkung v. 1.7.2022.

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