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StuB Nr. 20 vom Seite 772

Organträger-Personengesellschaften können Gewerblichkeitsanforderungen auch als geschäftsleitende Holding erfüllen

Anmerkungen zum

WP/RA/StB Niels Doege und StB Florian Weeg

Nach dem zur eigenen gewerblichen Tätigkeit einer geschäftsleitenden Holding erfüllt die Ausübung von Leitungsfunktionen über den Konzern unter bestimmten Voraussetzungen die Gewerblichkeitsanforderung des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG an Organträger in der Rechtsform einer Personengesellschaft. Der Beitrag stellt zunächst die besonderen steuergesetzlichen Anforderungen an Organträger in der Rechtsform einer Personengesellschaft anhand der Urteilsgrundsätze dar und ordnet die Entscheidung im Anschluss vor dem Hintergrund der ergangenen Rechtsprechung, Verwaltungsverlautbarungen und Literatur ein. Schließlich gibt der Beitrag einen Ausblick auf den weiteren Verfahrensgang sowie mögliche Auswirkungen auf einschlägige Praxisfälle.

Kernaussagen
  • Nach Auffassung des FG Nürnberg können Organträger-Personengesellschaften die Gewerblichkeitsanforderungen auch bei geschäftsleitender Holdingtätigkeit erfüllen.

  • Das Gericht bestätigt die höchstrichterliche Rechtsprechung und Literaturmeinung.

  • Das Urteil unterstreicht, dass erkennbare, nachvollziehbare und wesentliche Eingriffe in die Geschäftsleitung der Organgesellschaft das entscheidende Kriterium für die Beurteilung einer geschäftsleitenden Holdingtätigkeit darstellt.

I. Sachverhalt

[i]Müller, in: Mössner/Oellerich/Valta, KStG, § 14, NWB VAAAH-79876 In der Rechtssache war das Vorliegen einer körperschaftsteuerlichen Organschaft streitig. Die Klägerin war eine GmbH, die sich ursprünglich in einem Organschaftsverhältnis zu ihrer zu 100 % beteiligten Muttergesellschaft (ebenfalls GmbH) befand.

Im Rahmen von Umstrukturierungsvorgängen im Konzern hat die Muttergesellschaft neben weiterem betrieblichen Vermögen die Beteiligung an der Klägerin im Jahr 2008 gegen Gewährung von Kommanditanteilen auf eine neu gegründete Stiftung & Co. KG ausgegliedert, wobei von der Personengesellschaft auch der Ergebnisabführungsvertrag mit der Klägerin übernommen worden ist.

In der Betriebsprüfung für die betreffenden Geschäftsjahre vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, die körperschaftsteuerliche Organschaft sei mangels eigener und entgeltlicher gewerblicher Tätigkeit i. S. des § 14 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Satz 2 KStG i. V. mit § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG seitens der Stiftung & Co. KG nicht anzuerkennen.

Gegen die Prüfungsfeststellung legte die Klägerin zunächst erfolglos Einspruch ein und erhob anschließend Klage beim FG Nürnberg. Im Rahmen des Klageverfahrens begehrte sie die steuerliche Anerkennung der Organschaft, vornehmlich aufgrund des Vorliegens einer geschäftsleitenden Holdingtätigkeit der Stiftung & Co. KG. Schließlich sei die Stiftung & Co. KG mit Eintrag ins Handelsregister äußerlich in Erscheinung getreten und habe sodann über elf Tochtergesellschaften – mitunter auch über die Klägerin – eine einheitliche Leitung übernommen. Die Ausübung einer einheitlichen Leitungstätigkeit wurde durch die Klägerin mithilfe eines Geschäftsverteilungsplans dargelegt, welcher die Aufgaben der drei Stiftungsvorstände zugunsten der Tochtergesellschaften regelt. Die Stiftungsvorstände waren überdies als Geschäftsführer der Tochtergesellschaften im S. 773Handelsregister eingetragen. Weiterhin wurden konkrete Führungshandlungen dokumentiert, wie etwa Geschäftsführungsbesprechungen, Genehmigungen von Investitionen und bedeutsame Standort- und Finanzfragen.