Besitzen Sie diesen Inhalt bereits,
melden Sie sich an.
oder schalten Sie Ihr Produkt zur digitalen Nutzung frei.
Vereinbarkeit von § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG mit Verfassungsrecht und Unionsrecht?
1. Muss eine Weiterleitung des im Heimatland gestellten Kindergeldantrags nur dann erfolgen, wenn zu diesem Zeitpunkt bereits ein Zusammentreffen von Familienleistungen mehrerer Mitgliedstaaten gegeben ist?
2. Ergibt sich eine europarechtswidrige Diskriminierung, wenn es nicht auf den Kindergeldantrag im Heimatland ankommt und erst auf eine Antragstellung im Zeitpunkt des Zusammentreffens von Familienleistungen abgestellt wird?
3. Stellt der alleinige Hinweis auf § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG für sich betrachtet keine Einschränkung der vorgenommenen Festsetzung dar, weshalb der Auszahlungsanspruch auch für die streitgegenständlichen Zeiträume besteht?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().