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Zur Auslegung des § 50i EStG
Auslegung des § 50i EStG
1. Ist die von § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG angeordnete sinngemäße Geltung des Satzes 1 eine vollumfängliche Rechtsgrundverweisung auf die Sätze 1 und 3 des § 50i Abs. 1 EStG und erfasst somit auch den einleitenden Satzteil des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG ("Sind Wirtschaftsgüter ... übertragen oder überführt worden ...")?
2. Bezeichnen der Ausdruck "der Steuerpflichtige" i.S. des § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG und der Ausdruck "ein Steuerpflichtiger" i.S. des § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG denselben Steuerpflichtigen?
3. Setzt § 50i Abs. 1 Satz 4 EStG infolge seines Verweises auf die Sätze 1 und 3 voraus, dass derjenige Steuerpflichtige, der die in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter veräußert oder entnimmt (Satz 1) bzw. aus denen er zuvor laufende Erträge erzielt (Satz 3), identisch ist mit demjenigen Steuerpflichtigen, zu dessen Gunsten zuvor eine Besteuerung der in diesen Wirtschaftsgütern ruhenden stillen Reserven unterblieben ist?
4. Ist § 50i EStG auch auf die schenkweise Übertragung der in § 50i Abs. 1 Satz 1 EStG bezeichneten Wirtschaftsgüter anwendbar oder steht dem die unionsrechtliche Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 ff. AEUV entgegen?
Beim BFH ist ein Verfahren wegen dieser Rechtsfrage anhängig ().