Nichtzulassungsbeschwerde: Wert der Beschwer einer landgerichtlichen Feststellung im Prozess zwischen Gläubigervertreter und Anleiheemittentin
Gesetze: § 3 ZPO, §§ 3ff ZPO, § 544 Abs 2 Nr 1 ZPO, § 23 Abs 3 S 2 RVG
Instanzenzug: OLG Frankfurt Az: 24 U 84/20vorgehend LG Darmstadt Az: 13 O 138/19
Gründe
1Der Wert der mit der beabsichtigten Revision geltend zu machenden Beschwer (§ 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) beträgt nicht mehr als 500 €.
2Die Beklagte bekämpft mit ihrer Beschwerde ausschließlich die vom Landgericht getroffene Feststellung, dass der Kläger in seiner Eigenschaft als Gläubigervertreter in Bezug auf eine von der C. AG, H. , emittierte Anleihe (WKN: , ISIN: ) alleine berechtigt ist, Ansprüche aus dieser Anleihe gegen die Emittentin gerichtlich oder außergerichtlich geltend zu machen.
3Die Wertberechnung im Rahmen des § 544 Abs. 2 Nr. 1 ZPO ist nach den allgemeinen Grundsätzen der §§ 3 ff. ZPO vorzunehmen (vgl. Senatsbeschlüsse vom - XI ZR 263/14, BGHZ 206, 276 Rn. 3 und vom - XI ZR 366/15, WM 2016, 454Rn. 3, jeweils mwN). Maßgebend ist das Interesse des Beschwerdeführers an der Abänderung der angefochtenen Entscheidung. Über die Höhe der Beschwer hat das Revisionsgericht eigenständig zu befinden, ohne an die Streitwertfestsetzung der Vorinstanzen oder die Angaben der Parteien gebunden zu sein (vgl. Senatsbeschlüsse vom , aaO und vom - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 4).
4Bei durchschnittlichen nichtvermögensrechtlichen Streitigkeiten beträgt der Streitwert in Anlehnung an § 23 Abs. 3 Satz 2 RVG grundsätzlich 5.000 € (vgl. , WM 2016, 96 Rn. 13). Von diesem Wert ist allerdings nur auszugehen, wenn keine genügenden Anhaltspunkte für ein höheres oder geringeres Interesse des Beschwerdeführers vorliegen (vgl. BGH, aaO). Letzteres ist hier der Fall. Denn der Wert der von der Beklagten an der streitgegenständlichen Anleihe gehaltenen Inhaberteilschuldverschreibungen betrug zu dem für die Wertfestsetzung maßgebenden Zeitpunkt der Einlegung der Nichtzulassungsbeschwerde (vgl. Senatsbeschluss vom - XI ZR 88/16, WM 2017, 804 Rn. 4) nur noch 1.000 €. Von diesem Betrag ist für die von der Beklagten bekämpfte Feststellung gemäß § 3 ZPO nur ein Bruchteil als Beschwer in Ansatz zu bringen. Das führt zu einer Festsetzung der Beschwer in der Gebührenmindeststufe (bis 500 €).
ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:280622BXIZR554.21.0
Fundstelle(n):
AG 2022 S. 624 Nr. 17
RAAAJ-23574