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FG Mecklenburg-Vorpommern Urteil v. - 3 K 273/20

Gesetze: ErbStG § 7 Abs. 1 Nr. 1, ErbStG § 12 Abs. 1, BewG § 15 Abs. 1, BewG § 13 Abs. 2 2. Halbsatz, GG Art. 100 Abs. 1 S. 1, GG Art. 3 Abs. 1

Freigebige Zuwendung durch Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens

Jahreswert des Nutzungsvorteils

keine Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 5,5 % gemäß § 15 Abs. 1 BewG

Leitsatz

1. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn ein Darlehen mit einem unüblich niedrigen Zinssatz gewährt wird. Der Jahreswert des Nutzungsvorteils ist mit 5,5 % abzüglich des vereinbarten Zinssatzes zu berechnen, wenn kein anderer Wert feststeht.

2. Ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils steht nicht bereits dann fest, wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer bei einer verzinslichen Anlage des Darlehensbetrags bei einem Kreditinstitut zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere Rendite als 5,5 % im Jahr hätten erzielen können.

3. Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung genügt das Bewusstsein des Zuwendenden von der Teilentgeltlichkeit seiner Leistung, wofür regelmäßig das Bewusstsein über den Mehrwert seiner Leistung ausreicht. Auf die Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschiedes kommt es nicht an.

4. Hinsichtlich der Anwendung des Zinssatzes von 5,5 % bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel, die eine Vorlage an das BVerfG rechtfertigen würden. Die Erwägungen, mit denen das BVerfG die Zinsen nach §§ 233a, 238 AO für verfassungswidrig erklärt hat, lassen sich auf § 15 Abs. 1 BewG nicht übertragen.

Fundstelle(n):
DStR 2023 S. 10 Nr. 19
DStRE 2023 S. 800 Nr. 13
ErbStB 2023 S. 1 Nr. 1
ErbStB 2023 S. 1 Nr. 1
ErbStB 2023 S. 1 Nr. 1
ErbStB 2023 S. 1 Nr. 1
XAAAJ-23559

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