Freigebige Zuwendung durch Gewährung eines niedrig verzinslichen Darlehens
Jahreswert des Nutzungsvorteils
keine Verfassungswidrigkeit des Zinssatzes von 5,5 % gemäß § 15 Abs. 1 BewG
Leitsatz
1. Eine freigebige Zuwendung liegt vor, wenn ein Darlehen mit einem unüblich niedrigen Zinssatz gewährt wird. Der Jahreswert
des Nutzungsvorteils ist mit 5,5 % abzüglich des vereinbarten Zinssatzes zu berechnen, wenn kein anderer Wert feststeht.
2. Ein anderer Jahreswert des Nutzungsvorteils steht nicht bereits dann fest, wenn der Darlehensgeber oder der Darlehensnehmer
bei einer verzinslichen Anlage des Darlehensbetrags bei einem Kreditinstitut zu marktüblichen Bedingungen lediglich eine niedrigere
Rendite als 5,5 % im Jahr hätten erzielen können.
3. Zur Verwirklichung des subjektiven Tatbestandes der freigebigen Zuwendung genügt das Bewusstsein des Zuwendenden von der
Teilentgeltlichkeit seiner Leistung, wofür regelmäßig das Bewusstsein über den Mehrwert seiner Leistung ausreicht. Auf die
Kenntnis des genauen Ausmaßes des Wertunterschiedes kommt es nicht an.
4. Hinsichtlich der Anwendung des Zinssatzes von 5,5 % bestehen keine verfassungsrechtlichen Zweifel, die eine Vorlage an
das BVerfG rechtfertigen würden. Die Erwägungen, mit denen das BVerfG die Zinsen nach §§ 233a, 238 AO für verfassungswidrig
erklärt hat, lassen sich auf § 15 Abs. 1 BewG nicht übertragen.
Diese Entscheidung steht in Bezug zu
Fundstelle(n): DStR 2023 S. 10 Nr. 19 DStRE 2023 S. 800 Nr. 13 ErbStB 2023 S. 1 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 1 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 1 Nr. 1 ErbStB 2023 S. 1 Nr. 1 XAAAJ-23559
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