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Finanzgericht Düsseldorf  Urteil v. - 3 K 744/20 KV

Gesetze: AO § 5; AO § 37 Abs. 2 Satz 1; AO § 37 Abs. 2 Satz 2; AO § 218 Abs. 1; AO § 218 Abs. 2; FGO § 100 Abs. 1 Satz 4; FGO § 102 Satz 2

Ermessensausübung bei Kontenpfändung

Leitsatz

  1. Bei dem Erlass einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung muss die Finanzbehörde die Ermessenserwägungen darlegen, die der Auswahl und dem Zeitpunkt der Vollstreckungsmaßnahme zugrunde liegen.

  2. Enthalten die Mitteilungen, mit denen die Finanzbehörde den Schuldner über den Erlass von Pfändungs- und Einziehungsverfügungen gegenüber einzelnen Banken unterrichtet hat, keine Ermessenserwägungen und ist aus den Akten nicht einmal erkennbar, dass der Finanzbehörde die Erforderlichkeit der Ermessensausübung bewusst war, liegt ein Fall des sog. Ermessensnichtgebrauchs vor.

  3. Eine Ergänzung von Ermessenserwägungen im Klageverfahren kommt bei einer Fortsetzungsfeststellungsklage nicht in Betracht (vgl. BFH-Rspr.).

Fundstelle(n):
TAAAJ-23556

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