Keine Aktivierung von Leistungsschutzrechten, wenn ein Schallplattenhersteller für die künstlerische Darbietung und die Einwilligung zur Vervielfältigung eine einheitliche Vergütung zahlt
Leitsatz
1. Die in einem Unternehmen der Schallplattenindustrie hergestellten Tonträger sind als immaterielle Wirtschaftsgüter des Anlagevermögens mangels eines entgeltlichen Erwerbs nicht zu aktivieren.
2. Zahlt ein Schallplattenhersteller an ausübende Künstler eine einheitliche Vergütung, durch die neben der Darbietung (Mitwirkung bei der Darbietung) zugleich die Einwilligung der Künstler zur Aufnahme der Darbietung auf einen Tonträger sowie die Einwilligung zur Vervielfältigung des Tonträgers abgegolten wird, so ist (wegen Fehlens einer selbständigen Bewertungsfähigkeit) kein Teilbetrag dieser Vergütung als Anschaffungskosten für ein Wirtschaftsgut "erworbene Leistungsschutzrechte" zu bilanzieren.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 734 YAAAA-91462
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