Auslegung des Begriffs Teilwert bei Betriebseröffnung; Höhe des Teilwerts bei Gebäuden, die in Abbruchabsicht erworben worden sind; Bewertung von Einlagen, die innerhalb der letzten 3 Jahre vor der Zuführung angeschafft oder hergestellt worden sind
Leitsatz
1. Wird ein Betrieb eröffnet, so ist der für die Bewertung von Wirtschaftsgütern maßgebliche Wert derjenige Preis, den ein fremder Dritter für die Beschaffung des Wirtschaftsguts aufgewandt hätte, wenn er anstelle des Steuerpflichtigen den Betrieb eröffnet oder fortgeführt haben würde (Beschaffungskosten). Die Beschaffungskosten stimmen in der Regel mit dem Preis überein, der auf dem Markt als Veräußerungspreis verlangt und erzielt worden wäre (gemeiner Wert).
2. Handelt es sich bei den auf den Zeitpunkt der Eröffnung eines Betriebs zu bewertenden Wirtschaftsgütern um Gebäude, so wird deren Teilwert nicht dadurch gemindert, daß die Gebäude zum Abbruch bestimmt sind. Etwas anderes gilt dann, wenn die Gebäude technisch oder wirtschaftlich verbraucht sind (Anschluß an den , BFHE 125, 516, BStBl II 1978, 620).
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 729 EAAAA-91460
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