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BPatG Urteil v. - 6 Ni 12/22

Gesetze: § 22 Abs 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 1 PatG, § 21 Abs 1 Nr 2 PatG, § 21 Abs 1 Nr 4 PatG, § 99 Abs 1 PatG, § 1025 ZPO, § 1032 Abs 1 ZPO

Patentnichtigkeitssache - "Bremssystem mit elektromotorisch angetriebenem Kolben-Zylinder-System" – Schiedsverfahren – Schiedsspruch – fehlende Identität der Streitgegenstände – Offenbarung – teilweise Patentfähigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist Inhaberin des deutschen Patents 10 2005 063 659 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Bremssystem mit elektromotorisch angetriebenem Kolben-Zylinder-System“, das am 21. April 2005 angemeldet und am 27. Juni 2019 veröffentlicht worden ist. Das Streitpatent, das im Wege der Teilung aus der deutschen Patentanmeldung DE 10 2005 018 649.1 (Stammanmeldung, Offenlegungsschrift vorgelegt als Anlage BP3) hervorgegangen ist, nimmt keine Priorität in Anspruch.

Diese Entscheidung steht in Bezug zu

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:070922U6Ni12.22.0

Fundstelle(n):
MAAAJ-23447

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