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Einkommensteuer | Anrechnung eigener Einkünfte der unterhaltenen Person beim Abzug von Unterhaltsaufwendungen gem. § 33a Abs. 1 EStG (BFH)
Anrechenbare Einkünfte i.S. des § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG sind die nach einkommensteuerrechtlichen Vorschriften zu ermittelnden Einkünfte i.S. des § 2 Abs. 2 EStG. Negative Einkünfte der unterhaltenen Person mindern die gemäß § 33a Abs. 1 Satz 5 EStG anrechenbaren Ausbildungshilfen - hier BAföG-Zuschüsse - nicht (; veröffentlicht am ).
Sachverhalt: Die im Streitjahr 2017 zusammenveranlagten Kläger haben eine im Jahr 1988 geborene Tochter. T studierte in X und wohnte dort in einer den Klägern gehörenden Wohnung. Im Streitjahr erhielt sie Zuschüsse nach dem BAföG in Höhe von 4.020 €. Daneben bezog sie aus einem geringfügigen Arbeitsverhältnis Arbeitslohn in Höhe von 1.830 €. Im Einkommensteuerbescheid der T waren außerdem Werbungskosten in Höhe von 2.180 € angesetzt, so dass sich fü...