BGH Beschluss v. - 5 StR 299/22

Revision im Strafverfahren: Handschriftlich verfasste Verfahrensrüge

Gesetze: § 344 Abs 2 S 2 StPO

Instanzenzug: Az: 603 KLs 12/21

Tenor

Die Revision des Angeklagten gegen das wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, dass der Angeklagte wegen Wohnungseinbruchdiebstahls, wegen versuchten schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung und wegen schweren Wohnungseinbruchdiebstahls in Tateinheit mit Sachbeschädigung in sieben Fällen verurteilt ist und dass die Einziehung des Wertes von Taterträgen gegen ihn in Höhe von 42.500 Euro, davon 16.000 Euro als Gesamtschuldner, angeordnet wird.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.
Ergänzend zur Antragsschrift des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:
1. Soweit Verfahrensrügen unter Vorlage handschriftlich verfasster Anträge ohne Leseabschrift geführt werden, weist der Senat im Einklang mit dem Generalbundesanwalt darauf hin, dass in unleserlicher Form mitgeteilte Verfahrenstatsachen zur Unzulässigkeit der Rüge führen (vgl. , BGHSt 33, 44).
2. Die unter Vorlage verschiedener Beweisanträge geltend gemachte Rüge einer Verletzung der Aufklärungspflicht (§ 244 Abs. 2 StPO) ist unzulässig, da der Senat dem Revisionsvorbringen die bestimmte Behauptung dem Strengbeweis unterliegender Beweistatsachen nicht hinreichend entnehmen kann (vgl. zur Vortragspflicht bei Aufklärungsrügen , NStZ-RR 2018, 116).
3. Dem Antrag des Generalbundesanwalts entsprechend hat der Senat den Schuldspruch neu gefasst (vgl. zur Tenorierung von § 244 Abs. 4 StGB als „schwerer“ Wohnungseinbruchdiebstahl mwN) und den Einziehungsausspruch in Höhe von 16.000 Euro um die nach den Feststellungen vorliegende Gesamtschuldnerschaft ergänzt (vgl. ).
Cirener     
      
Mosbacher     
      
Köhler
      
von Häfen     
      
Werner     
      

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BGH:2022:130922B5STR299.22.0

Fundstelle(n):
PAAAJ-23391