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Bauabzugsteuer – Betriebsausgabenabzug des Leistungsempfängers bei Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft
(1) Die Sperrwirkung des § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG greift auch dann ein, wenn der Leistungsempfänger i. S. des § 48 Abs. 1 Satz 1 EStG die Zahlungen an eine inaktive ausländische Domizilgesellschaft erbringt. (2) Die durch § 48 Abs. 4 Nr. 1 EStG ausgelöste Ungleichbehandlung zwischen Bauleistungsempfängern und Auftraggebern von Leistungen aus anderen Dienstleistungssektoren verstößt nicht gegen Art. 3 Abs. 1 GG (Bezug: § 48 Abs. 1 Sätze 1 und 4, Abs. 4 Nr. 1 EStG; § 160 Abs. 1 Satz 1, § 180 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 Buchst. a AO; Art. 3 Abs. 1 GG).
(1) Der Rechtsstreit war bereits zum zweiten Mal beim BFH, im ersten Rechtszug hatte der BFH die Vorentscheidung mit Urteil vom - IV R 11/16, S. 753NWB GAAAG-94175, wegen Verfahrensfehlern aufgehoben und die Sache an das FG zurückverwiesen. Nach § 160 Abs. 1 Satz 1 AO sind Schulden und andere Lasten, Betriebsausgaben, Werbungskosten und andere Ausgaben steuerlich regelm...