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BFH 23.02.2022 II R 9/21, StuB 19/2022 S. 758

Grunderwerbsteuer | Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer bei noch zu erschließendem Grundstück

Veräußert ein privater Erschließungsträger ein von ihm zu erschließendes, im Zeitpunkt des Erwerbs aber noch unerschlossenes Grundstück, und sind die in dem Kaufpreis enthaltenen Erschließungskosten nicht gesondert ausgewiesen, ist Gegenstand des Erwerbsvorgangs das Grundstück im erschlossenen Zustand (Bezug: § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 8 Abs. 1, § 9 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG; § 133, § 157, § 433, § 434 BGB; § 11 BauGB; § 118 Abs. 2 FGO).

Praxishinweise

Ist das Grundstück im Zeitpunkt des Abschlusses des Grundstückskaufvertrags noch nicht ,,erschlossen“, verpflichtet sich jedoch der Veräußerer, das Grundstück dem Erwerber in erschlossenem Zustand zu verschaffen, so ist das Grundstück in diesem Zustand Gegenstand des Erwerbsvorgangs i. S. von § 1 Abs. 1 Nr. 1 GrEStG. Der auf die Erschließung entfallende Teil des Kaufpreises gehört dann zur Bemessungsgrundlage für die Grunderwerbsteu...