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AGH 24.06.2022 1 AGH 9/22, NWB 40/2022 S. 2815

Berufszugang | Zulassung zur Rechtsanwaltschaft

Eine Rechtsanwältin nach türkischem Recht ist in eine deutsche Rechtsanwaltskammer (nur) aufzunehmen, wenn sie eine Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf vorlegt (§ 207 Abs. 1 BRAO).

Anmerkung:

Voraussetzung einer Aufnahme ist, dass die Antragstellerin als Angehörige eines Mitgliedstaats der Welthandelsorganisation einen Beruf ausübt, der in der Ausbildung und den Befugnissen dem Beruf des Rechtsanwalts nach diesem Gesetz entspricht (§ 206 Abs. 1 Satz 1 BRAO), und sie besagte Bescheinigung vorlegt. § 206 Abs. 1 Satz 1 BRAO ist zwar auf den türkischen „Avukat“ anzuwenden (s. Anlage 1 zu § 1 Abs. 1 BRAO). Das Gericht lässt den Anspruch auf Zulassung aber daran scheitern, dass es an der Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Rechtsanwaltsberuf fehlt. Es sei angeze...