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Online-Nachricht - Dienstag, 04.10.2022

Umsatzsteuer | Begriff des ausübenden Künstlers i.S.d. § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG (FG)

Am üblichen Brauchtum orientierte Trauerreden sind regelmäßig keine künstlerische Darbietungen im Sinne des UStG. Die nach der Rechtsprechung des BFH erforderliche schöpferische Gestaltungshöhe wird nicht bereits durch einen niveauvollen Redetext erreicht (; Revision anhängig, BFH-Az. V R 11/22).

Sachverhalt: Der Kläger, ein Diplom-Theologe mit absolvierter Ausbildung zum evangelischen Pastor, begehrte für seine Umsätze als Trauerredner den ermäßigten Steuersatz gemäß § 12 Abs. 2 Nr. 7 Buchstabe a UStG (Darbietungen ausübender Künstler). Der BFH hatte zuvor mit Urteil v. - V R 61/14 entschieden, dass ein Trauer- oder Hochzeitsredner ausübender Künstler ist, wenn seine Leistungen eine "schöpferische Gestaltungshöhe" erreichen. Demgegenüber spreche ...

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