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BFH | Übertragung von Gutscheinen in einer Leistungskette
Die Antragstellerin vertrieb über ihren Internetshop Guthabenkarten oder Gutscheincodes zum Aufladen von Nutzerkonten mit einem näher bestimmten Nennwert in Euro. Nach der Aufladung konnte der Kontoinhaber im Store des Herausgebers der Karten bzw. der Codes (der Y mit Sitz in London) digitale Inhalte zu den dort angeführten Preisen erwerben. Y vertrieb die Gutscheinkarten oder Gutscheincodes mit unterschiedlicher Länderkennung über verschiedene Zwischenhändler. Dabei war für Kunden mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland sowie mit deutschem Nutzerkonto die Kennung DE vorgesehen. Im Internetshop der Antragstellerin hieß es dazu, dass [i]Unklar ist, worauf sich die Anforderung an Einzweck-Gutscheine bezieht, dass der Ort der Leistung feststehen mussdie Nutzer nur Guthaben aktivieren könnten, die tatsächlich für das Land bestimmt waren, in dem das Konto registriert war....