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EuGH | Ort der Entstehung der Einfuhrumsatzsteuer
Der Kläger des Ausgangsverfahrens erwarb in Georgien ein Fahrzeug, das er anschließend über die Türkei, Bulgarien, Serbien, Ungarn und Österreich nach Deutschland fuhr, wo er ansässig war und den Wagen nutzte. Eine Anmeldung bei einer Einfuhrzollstelle erfolgte nicht. Das Hauptzollamt setzte gegen den Kläger Zoll und Einfuhrumsatzsteuer (EUSt) fest. Im Verfahren kam die Frage auf, ob der Ort der Einfuhr in Deutschland oder (weil der Wagen dort erstmals in das Gebiet der EU gelangte) in Bulgarien lag.
Der EuGH entschied: Ein Gegenstand könne trotz des zollrechtlichen Fehlverhaltens, das in dem EU-Mitgliedstaat, in dem es begangen wurde, zur Entstehung einer Einfuhrzollschuld führte, im Gebiet eines anderen Mitgliedstaates, in dem dieser Gegenstand zum Verbrauch bestimmt ...