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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 9 K 140/21

Gesetze: AO 1977 § 218 Abs 2 Satz 1; AO 1977 § 37 Abs 2; AO 1977 § 89 Abs 1; AO 1977 § 89 Abs 2; BGB § 839; EStG § 31 Satz 1; EStG § 31 Satz 4; EStG § 32 Abs 1; EStG § 32 Abs 3; EStG § 32 Abs 6; EStG § 52 Abs 50 Satz 1; EStG § 62; EStG § 63 Abs 1 Satz 1; EStG § 64 Abs 1; EStG § 67 Satz 1; EStG § 68 Abs 1 Satz 1; EStG § 70 Abs 1 Satz 1; EStG § 70 Abs 1 Satz 2; EStG 64 Abs 2 Satz 1; EStG § 66 Abs 3aF; GG Art 20 Abs 1; GG Art 6 Abs 1

Begrenzung der Auszahlung von Kindergeld auf die letzten sechs Monate vor Antragstellung - Verfassungsmäßigkeit der Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG - Zugehörigkeit der Regelung zum Erhebungsverfahren - verbindliche Auskunft - Fürsorgepflicht der Familienkasse

Leitsatz

  1. Die Regelung über die Auszahlungsbeschränkung von Kindergeld in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG ist dem Erhebungsverfahren zuzuordnen. Streitigkeiten über das Vorliegen der Voraussetzungen sind mit Abrechnungsbescheid zu entscheiden (§ 218 Abs. 2 Satz 1 AO).

  2. Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG, insbesondere im Hinblick auf einen Verstoß gegen das Gebot der steuerlichen Verschonung des Familienexistenzminimums (Art. 1 i.V.m. Art. 20 Abs. 1 GG und Art. 6 Abs. 1 GG) bestehen nicht.

  3. § 70 Abs. 1 Satz 3 EStG findet auch in den Fällen des Berechtigtenwechsels Anwendung.

  4. Zur Abgrenzung von Neu- und Änderungsanträgen im Rahmen des § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG (mit Hinweis auf ).

  5. Zum Umfang der Fürsorgepflicht der Familienkasse im Hinblick auf die Regelung in § 70 Abs. 1 Satz 2 EStG

Fundstelle(n):
DAAAJ-23155

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