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FG Münster Urteil v. - 9 K 897/22 K

Gesetze: AO § 164 Abs. 1; AO § 152 Abs. 11; AO § 3 Abs. 4 Nr. 2

Verfahren

Kein Rechtsschutzbedürfnis für die isolierte Anfechtung des Vorbehalts der Nachprüfung bezüglich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags

Leitsatz

1. Die Regelungen zum Vorbehalt der Nachprüfung gemäß § 164 Abs. 1, 2 AO gelten nur für Steuern, nicht aber für steuerliche Nebenleistungen im Sinne von § 3 Abs. 4 AO, zu denen auch der Verspätungszuschlag gehört.

2. Bei einer Steuerfestsetzung unter dem Vorbehalt der Nachprüfung erstreckt sich der Vorbehalt nicht auf die Festsetzung des Verspätungszuschlags (Anschluss an , BStBl. II 2001, 60). Eine Klage mit dem einzigen Begehren, den Vorbehalt hinsichtlich der Festsetzung eines Verspätungszuschlags aufzuheben, ist unzulässig.

Fundstelle(n):
TAAAJ-23154

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