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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 7 K 208/19

Gesetze: GrEStG § 9 Abs 2

Grunderwerbsteuerpflicht nachträglicher Leistungen

Leitsatz

Leistungen, die der Erwerber des Grundstücks dem Veräußerer neben der beim Erwerbsvorgang vereinbarten Gegenleistung zusätzlich gewährt, gehören zur Gegenleistung.

Fundstelle(n):
DStRE 2023 S. 1018 Nr. 16
ErbStB 2022 S. 358 Nr. 12
GStB 2023 S. 38 Nr. 2
GStB 2023 S. 38 Nr. 2
JAAAJ-23153

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