Dispositionsbefugnis des
zuerst Bedachten bei Kettenschenkung im Schenkungsteuerrecht
Leitsatz
1. Werden
zwei Grundstücksübertragungen in einer einheitlichen Vertragsurkunde
eines Schenkungsvertrags niedergelegt, so sprechen die Vereinbarung
der Vertragsparteien zur Eintragung der Rechtsänderung ausdrücklich
"ohne Zwischeneintragung" und zwei getrennte Regelungen zu Herauszahlungspflichten
des jeweils Bedachten für eine Dispositionsbefugnis des zuerst Bedachten.
2. Auch die zeitliche Nähe
eines derartigen Schenkungsvertrags zwischen einem Elternteil der
zuerst bedachten Person kurz (im Streitfall: nur sechs Tage) nach
der Eheschließung des Kindes als der zuerst bedachten Person indiziert,
dass der Elternteil allein sein Kind beschenken wollte, um so die
Rechtswirkungen des § 1374 Abs. 2 BGB auszulösen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): IAAAJ-23149
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