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Niedersächsisches Finanzgericht  Urteil v. - 2 K 10122/20

Gesetze: StBerG § 37a Abs 2; StBerG § 37a Abs 4 Satz 4

Als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit i.S.d. § 37a Abs. 4 Satz 2 StBerG können für den Entfall von Prüfungsleistungen im Rahmen der Eignungsprüfung nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die aufgrund eines EU-Befähigungsnachweises im jeweiligen EU-Ausübungsstaat erfolgten

Leitsatz

  1. Die Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG dient dazu bei Bewerbern mit einem EU-Befähigungsnachweis zu prüfen, ob diese den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß erfüllen können. Entsprechend können demnach für die Frage des Entfalls von Prüfungsleistungen als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit i.S.d. § 37a Abs. 4 S. 4 StBerG nur solche Tätigkeiten berücksichtigt werden, die aufgrund des EU-Befähigungsnachweises im EU-Ausübungsstaat hier aufgrund der Befähigung zum Chartered Certified Accountant in Irland - erfolgten.

  2. Bewerber der Eignungsprüfung, die zugleich auch die Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung erfüllen, können grundsätzlich nur einen Entfall der Prüfung auf dem Gebiet Bilanzen/Buchführung (§ 37 Abs. 3 Nr. 5 7 StBerG) erreichen.

Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:

Fundstelle(n):
DStR 2022 S. 1229 Nr. 24
DStRE 2022 S. 1147 Nr. 18
AAAAJ-23143

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