Als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit i.S.d. § 37a
Abs. 4 Satz 2 StBerG können für den Entfall von
Prüfungsleistungen im Rahmen der Eignungsprüfung nur solche
Tätigkeiten berücksichtigt werden, die aufgrund eines
EU-Befähigungsnachweises im jeweiligen EU-Ausübungsstaat erfolgten
Leitsatz
Die Eignungsprüfung im Sinne des § 37a Abs. 2 StBerG dient dazu bei Bewerbern mit einem EU-Befähigungsnachweis zu prüfen,
ob diese den Beruf eines Steuerberaters ordnungsgemäß erfüllen können. Entsprechend können demnach für die Frage des Entfalls
von Prüfungsleistungen als Nachweis der bisherigen Berufstätigkeit i.S.d. § 37a Abs. 4 S. 4 StBerG nur solche Tätigkeiten
berücksichtigt werden, die aufgrund des EU-Befähigungsnachweises im EU-Ausübungsstaat hier aufgrund der Befähigung zum Chartered
Certified Accountant in Irland - erfolgten.
Bewerber der Eignungsprüfung, die zugleich auch die Zulassung zur regulären Steuerberaterprüfung erfüllen, können grundsätzlich
nur einen Entfall der Prüfung auf dem Gebiet Bilanzen/Buchführung (§ 37 Abs. 3 Nr. 5 7 StBerG) erreichen.
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): DStR 2022 S. 1229 Nr. 24 DStRE 2022 S. 1147 Nr. 18 AAAAJ-23143
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