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BPatG Urteil v. - 6 Ni 17/20 (EP)

Gesetze: Art II § 6 Abs 1 Nr 1 IntPatÜbkG, Art 54 EuPatÜbk, Art 56 EuPatÜbk, Art 138 Abs 1 Buchst a EuPatÜbk

Patentnichtigkeitssache - "Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut" – Neuheit – erfinderische Tätigkeit

Tatbestand

Die Beklagte ist eingetragene Inhaberin des auch mit Wirkung für die Bundesrepublik Deutschland in deutscher Verfahrenssprache erteilten, europäischen Patents 1 618 915 (im Folgenden: „Streitpatent“) mit der Bezeichnung „Vorrichtung zum lokalen Aufstechen einer Haut“. Das Streitpatent, das am 21. Juli 2004 angemeldet und dessen Erteilung am 31. Januar 2007 veröffentlicht worden ist, nimmt keine Priorität in Anspruch und wird beim Deutschen Patent- und Markenamt unter dem Aktenzeichen DE 50 2004 002 831.4 geführt. Eine korrigierte Fassung des Streitpatents ist am 3. November 2021 als B9-Schrift veröffentlicht worden.

ECLI Nummer:
ECLI:DE:BPatG:2022:140622U6Ni17.20EP.0

Fundstelle(n):
KAAAJ-23024

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