1. Das aus § 152 Abs. 2 SGB IX resultierende Feststellungsverbot mit Bindung der Verwaltung an die anderweitig erfolgten Feststellungen greift nicht ein, wenn bis zum Abschluss des Verwaltungsverfahrens durch Widerspruchsbescheid noch keine anderweitige bestands- oder rechtskräftige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB erfolgt ist.
2. Eine anderweitige Feststellung der MdE, eines GdS oder eines GdB nach Abschluss des Verwaltungsverfahrens löst die Rechtswirkungen des § 152 Abs. 2 SGB IX schon nach dem Wortlaut nicht (mehr) aus. Überdies lässt sich die mit der Regelung intendierte Verwaltungsvereinfachung nachträglich nicht mehr erreichen.
Fundstelle(n): EAAAJ-22832
In den folgenden Produkten ist das Dokument enthalten:
Wählen Sie das für Ihre Bedürfnisse passende
NWB-Paket und testen Sie dieses
kostenfrei
Ihre Datenbank verwendet ausschließlich funktionale Cookies,
die technisch zwingend notwendig sind, um den vollen Funktionsumfang unseres Datenbank-Angebotes sicherzustellen.
Weitere Cookies, insbesondere für Werbezwecke oder zur Profilerstellung, werden nicht eingesetzt.