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LSG Baden-Württemberg Urteil v. - L 3 AS 1171/22 B

Gesetze: SGG § 123; SGG § 140; SGG § 73a i.V.m.; ZPO § 117 Abs. 2

Leitsatz

Leitsatz:

Antragsteller, über deren Antrag in einem PKH-Beschluss bewusst nicht entschieden worden ist, können gegen diese subjektive Beschwer im Rahmen der Beschwerde vorgehen. Das bewusste Ausklammern eines Teils des Streitgegenstandes wird von der Regelung über die Möglichkeit der Ergänzung der Entscheidung nach § 140 Abs. 1 Satz 1 SGG nicht erfasst (Anschluss an , juris Rn. 8). Beantragt eine Bedarfsgemeinschaft mit minderjährigen Kindern PKH, liegt Bewilligungsreife erst dann vor, wenn jeweils eine auf die minderjährigen Antragsteller lautende Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt worden ist (Anschluss an , juris Rn. 3, Ls). Eine rückwirkende Bewilligung von PKH kommt nicht in Betracht, wenn sich der Rechtsstreit vor Bewilligungsreife des PKH-Antrags erledigt.

Fundstelle(n):
UAAAJ-22831

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