1. Die Voraussetzungen der Schlüssigkeit eines Konzepts im Rahmen der Angemessenheitsprüfung nach § 22 Abs. 1 Satz 1 SGB II sind aufgrund der dazu vorhandenen umfangreichen Rechtsprechung des BSG nicht mehr klärungsbedürftig. Es handelt sich nicht um eine Rechtssache von grundsätzlicher Bedeutung (§ 144 Abs. 2 Nr. 1 SGG).
2. Die Frage des Beklagten, ob das von ihm verwendete Konzept zur Ermittlung der angemessenen Bedarfe für Unterkunft nach der Rechtsprechung des BSG schlüssig ist, zielt auf die Klärung eines Einzelfalls ab, die in keinem allgemeinen Interesse liegt.
3. Divergenz im Sinne des § 144 Abs. 2 Nr. 2 SGG liegt nicht vor, wenn Entscheidungen derselbe rechtliche Maßstab zugrundeliegt und das angefochtene Urteil nicht bewusst einen abweichenden Rechtssatz aufstellt, selbst wenn die Rechtsanwendung im Einzelfall zu einem abweichenden Ergebnis geführt hat.
Fundstelle(n): NAAAJ-22829
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