Zu § 41c EStG
R 41c.3 Nachforderung von Lohnsteuer
(1) In den Fällen des § 38 Abs. 4 und des § 41c Abs. 4 EStG ist das Betriebsstättenfinanzamt für die Nachforderung dann zuständig, wenn die zu wenig erhobene Lohnsteuer bereits im Laufe des Kj. nachgefordert werden soll.
(2) 1Im Falle des § 41c Abs. 4 EStG gilt für die Berechnung der nachzufordernden Lohnsteuer nach Ablauf des Kj. R 41c.1 Abs. 6 Satz 1 und Abs. 8 Satz 1 entsprechend. 2In anderen Fällen ist die Jahreslohnsteuer wie folgt zu ermitteln:
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1 | Bruttoarbeitslohn | ||
2 | + | ermäßigt besteuerte Entschädigungen und ermäßigt
besteuerte Vergütungen für mehrjährige Tätigkeit
i. S. d. § 34 EStG | |
3 | = | Jahresarbeitslohn | |
4 | – | Freibeträge für Versorgungsbezüge (§ 19 Abs. 2
EStG) | |
5 | – | Werbungskosten, maßgebender Pauschbetrag für
Werbungskosten (§§ 9, 9a EStG) | |
6 | – | Altersentlastungsbetrag (§ 24a EStG) | |
7 | – | Entlastungsbetrag für Alleinerziehende (Summe der
Beträge nach § 24b Abs. 2 EStG) | |
8 | = | Gesamtbetrag der Einkünfte (§ 2 Abs. 3 EStG) | |
9 | – | Sonderausgaben (§§ 10, 10b, 10c, 39b Abs. 2 Satz 5
Nr. 3 EStG) | |
10 | – | außergewöhnliche Belastungen (§§ 33 bis 33b EStG) | |
11 | = | Einkommen (§ 2 Abs. 4 EStG) | |
12 | – | Freibeträge für Kinder (nur für Kinder, für die kein Anspruch
auf Kindergeld besteht; § 39a Abs. 1 Satz 1
Nr. 6 EStG) | |
13 | = | zu versteuerndes Einkommen (§ 2 Abs. 5 EStG) | |
14 | – | Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG
(Zeile 2) | |
15 | = | verbleibendes zu versteuerndes Einkommen | |
16 | + | 1/5 der Entschädigungen und Vergütungen i. S. d.
§ 34 EStG (Zeile 2) | |
17 | = | Summe | |
18 | = | Steuerbetrag für die Summe (Zeile 17) laut Grundtarif/Splittingtarif | |
19 | – | Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde
Einkommen (Zeile 15) laut Grundtarif/Splittingtarif | |
20 | = | Unterschiedsbetrag |
3Hat der Arbeitnehmer keine Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der für das zu versteuernde Einkommen (Zeile 13) nach dem Grundtarif/Splittingtarif ermittelte Steuerbetrag die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer – § 32a Abs. 1, 5 EStG). 4Hat der Arbeitnehmer Entschädigungen und Vergütungen i. S. d. § 34 EStG bezogen, ist der Steuerbetrag für das verbleibende zu versteuernde Einkommen (Zeile 19) zzgl. des Fünffachen des Unterschiedsbetrags (Zeile 20) die Jahreslohnsteuer (tarifliche Einkommensteuer – § 32a Abs. 1, 5 EStG).
(3) 1Will das Finanzamt zu wenig einbehaltene Lohnsteuer vom Arbeitnehmer nachfordern, erlässt es gegen diesen einen Steuerbescheid. 2Nach Ablauf des Kj. kommt eine Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer ggf. auch durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer in Betracht. 3Die Nachforderung von Lohnsteuer oder Einkommensteuer erfolgt durch erstmalige oder geänderte Veranlagung zur Einkommensteuer, wenn ein Hinzurechnungsbetrag als Lohnsteuerabzugsmerkmal gebildet wurde (§ 46 Abs. 2 Nr. 2 EStG).
(4) 1Außer im Falle des § 38 Abs. 4 EStG unterbleibt die Nachforderung, wenn die nachzufordernde Lohnsteuer den Mindestbetrag nach § 41c Abs. 4 Satz 2 EStG nicht übersteigt. 2Bezieht sich die Nachforderung auf mehrere Kj., ist für jedes Kj. gesondert festzustellen, ob der Mindestbetrag überschritten wird. 3Treffen in einem Kj. mehrere Nachforderungsgründe zusammen, gilt der Mindestbetrag für die insgesamt nachzufordernde Lohnsteuer.
Fundstelle(n):
zur Änderungsdokumentation
JAAAJ-22784