LStR R 39.3 (Zu § 39 EStG)

Zu § 39 EStG

R 39.3 Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug

1Ein Antrag nach § 39e Abs. 8 Satz 1 EStG ist bis zum 31.12. des Kj. zu stellen, für das die Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug gilt. 2Die Bescheinigung kann auch der Arbeitgeber beantragen, wenn der Arbeitnehmer ihn dazu bevollmächtigt hat (§ 39e Abs. 8 Satz 2 EStG). 3Bei Nichtvorlage der Bescheinigung hat der Arbeitgeber den Lohnsteuerabzug nach Maßgabe des § 39c Abs. 1 und 2 EStG vorzunehmen. 4Für Arbeitnehmer,

  1. die nach § 1 Abs. 2 EStG erweitert unbeschränkt einkommensteuerpflichtig sind,

  2. die nach § 1 Abs. 3 EStG auf Antrag wie unbeschränkt einkommensteuerpflichtig zu behandeln sind,

  3. die nach § 1 Abs. 4 EStG beschränkt einkommensteuerpflichtig sind und bei denen ein Freibetrag nach § 39a EStG berücksichtigt wird oder

  4. deren Arbeitslohn nach den Regelungen in DBA auf Antrag von der Besteuerung ganz oder teilweise freigestellt wird,

hat das lohnsteuerliche Betriebsstättenfinanzamt des Arbeitgebers auf Antrag eine Papierbescheinigung für den Lohnsteuerabzug auszustellen und den Arbeitgeberabruf zu sperren. 5Der Arbeitgeber hat in diesen Fällen den Lohnsteuerabzug anhand der Papierbescheinigung vorzunehmen.

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JAAAJ-22784