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Künstler und Sportler (Art. 17 OECD-MA 2017)
I. Einleitung
Die [i]Für Künstler und Sportler gelten besondere RegelungenTätigkeit von professionellen Künstlern und Sportlern ist durch eine hohe Mobilität zwischen den Staaten gekennzeichnet. Hierbei liegen in Auftrittsstaaten oft nur kurze Aufenthalte vor, die aber teilweise mit hohen Vergütungen einhergehen.
Sportler und Künstler können entweder selbständig tätig sein oder als Angestellte im Rahmen einer nichtselbständigen Tätigkeit. In beiden Fällen ist die Anwendung der entsprechenden DBA-Regelungen in Art. 7 OECD-MA 2017 sowie Art. 14 OECD a. F. bzw. Art. 15 OECD-MA 2017 aufgrund der nur kurzen Aufenthalte nicht zielführend. In vielen Fällen dürfte weder eine Betriebsstätte begründet werden noch dürfte ein Aufenthalt von mehr als 183 Tagen gegeben sein. Der Art. 17 OECD-MA 2017 enthält deshalb besondere Besteuerungsregelungen für Künstler und Sportler. Von der Neufassung des OECD-Musterabkommens im November 2017 war die Norm nicht betroffen.
Bei [i]Quellensteuerabzug ist ein häufiges Thema Auftritten von Künstlern und Sportlern ist außerdem die Verpflichtung zur Abführung von Quellensteuern zu beachten. In Deutschland finden sich für beschränkt steuerpflichtige Künstler und Sportler entsprechende Regelungen in § 50a Abs. 1 Nr. 1 EStG.
II. Grundregel des Art. 17 Abs. 1 OECD-MA 2017
Gemäß Art. 17 Abs. 1 OECD-MA 2017 können Einkünfte, die eine in einem Vertragsstaat ansässige Person als Künstler oder Sportler au...