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FG des Landes Sachsen-Anhalt Beschluss v. - 5 V 319/21

Gesetze: AO § 147 Abs. 1, AO § 158, AO § 162, FGO § 96 Abs. 1 S. 1, FGO § 69 Abs. 2 S. 2, FGO § 69 Abs. 3 S. 1

Buchführungspflichten von Taxiunternehmern

Aufbewahrung der Schichtzettel

Schätzung und Aussetzung der Vollziehung bei Vorliegen besonders schwerwiegender Buchführungsmängel

Leitsatz

1. Zur Erfüllung der Buchführungspflicht müssen alle Taxiunternehmer ungeachtet der Gewinnermittlungsart die Schichtzettel physisch nach den Vorgaben des § 147 Abs. 1 AO aufbewahren. Hiervon kann nur ausnahmsweise dann abgesehen werden, wenn deren Inhalt täglich – und nicht nur in größeren Zeitabständen – unmittelbar nach Auszählung der Tageskasse in das in Form aneinandergereihter Tageskassenberichte geführte Kassenbuch übertragen wird.

2. Bei Vorliegen besonders gravierender Buchführungsverstöße muss der Steuerpflichtige auch etwaige Ungenauigkeiten einer vergröbernden Schätzung hinnehmen.

3. Bei Vorliegen besonders gravierender Buchführungsmängel kommt eine Aussetzung der Vollziehung nicht in Betracht, soweit sich die gerichtliche Schätzung auf der Grundlage der belastbaren Gegenüberstellung zwischen erklärten Erlösen und den mittels beschlagnahmten Unterlagen ermittelten Erlösen an der absoluten Hinzuschätzungsuntergrenze bewegt.

Fundstelle(n):
BBK-Kurznachricht Nr. 20/2022 S. 932
PStR 2024 S. 198 Nr. 9
PStR 2024 S. 199 Nr. 9
UStB 2022 S. 386 Nr. 12
UStB 2022 S. 387 Nr. 12
XAAAJ-22762

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