Doppelte Haushaltsführung bei Ehegatten, die beide berufstätig sind
Leitsatz
1. Sind beide Eheleute berufstätig, so ist eine maßgebende finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung i.S. der zu § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 5 EStG ergangenen Rechtsprechung des Senats (vgl. zuletzt Urteil vom VI R 114/76, BFHE 123, 444, BStBl II 1978, 26) in der Regel anzunehmen, wenn der finanzielle Beitrag des auswärts tätigen Ehegatten in etwa seinem Anteil am Einkommen beider Eheleute entspricht.
2. Eine finanzielle Beteiligung an der gemeinsamen Haushaltsführung kann auch in der Anschaffung von Haushaltsgegenständen und Möbeln liegen.
3. Die Beiträge zur gemeinsamen Haushaltsführung sind auf Verlangen nachzuweisen. Den in der Bundesrepublik Deutschland tätigen Gastarbeiter trifft hierbei eine erhöhte Mitwirkungspflicht.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1979 II Seite 146 RAAAA-91379
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