Maßgebend für die Annahme einer Teilbetriebsveräußerung oder - aufgabe ist die Funktion der veräußerten Wirtschaftsgüter vor ihrem Ausscheiden im Rahmen des veräußernden Unternehmens
Leitsatz
Wurden im Rahmen eines Unternehmens Reisen veranstaltet - Reisebüro - und Personen befördert - Omnibusunternehmen -, so kann die Veräußerung der Omnibusse nur dann die Veräußerung oder Aufgabe eines Teilbetriebs sein, wenn die der Personenbeförderung gewidmeten Wirtschaftsgüter vor ihrem Ausscheiden aus dem Betrieb zu einem mit einer gewissen Selbständigkeit ausgestatteten Betriebszweig zusammengefaßt waren; es genügt nicht, daß mit den veräußerten Wirtschaftsgütern ein Unternehmen betrieben werden kann.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 672 QAAAA-91362
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