Bei Nutzung eines eigenen Kraftfahrzeugs nur zu einer Hinfahrt oder nur zu einer Rückfahrt arbeitstäglich nur Anerkennung des halben Kilometer-Pauschbetrags; Zur Frage der Mitfahrt des Ehegatten
Leitsatz
1. Der Pauschbetrag von 0,36 DM für Fahrten zwischen Wohnung und Arbeitsstätte mit dem eigenen Kraftfahrzeug (§ 9 Abs. 1 Nr. 4 EStG) gilt zwei Fahrten (eine Hinfahrt und eine Rückfahrt) täglich ab. Legt ein Arbeitnehmer nur eine Fahrt zurück, so kann er nur 0,18 DM je Entfernungskilometer und Arbeitstag als Werbungskosten abziehen.
2. Fährt ein Ehemann seine Ehefrau, die am selben Ort, aber nur halbtags arbeitet, mittags mit dem eigenen Kraftfahrzeug zur Wohnung und kehrt anschließend mit dem Wagen wieder zu seiner Arbeitsstätte zurück, so ist nur der Teil der Fahrt durch den Beruf der Ehefrau veranlaßt, bei dem sie selbst mitfährt.
Tatbestand
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Verwaltungsanweisungen:
Auf diese Entscheidung wird Bezug genommen in folgenden Gerichtsentscheidungen:
Fundstelle(n): BStBl 1978 II Seite 661 GAAAA-91361
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