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Vorsteuerabzug bei fehlender Verzichtserklärung beim Hotelgrundstückserwerb
Das Optierungsrecht zur Steuerpflicht durch Verzicht auf eine Steuerbefreiung ist nach § 9 UStG hinreichend praktisch bekannt. Welche Besonderheiten sich zum Vorsteuerabzug bei Kopplung eines Pacht- & Kaufvertrags für ein Hotelgrundstück ergeben, entschied das FG Rheinland-Pfalz zwecks Gewährung einer Prozesskostenhilfe mit Beschluss v. – 6 K 2242/20.
I. Leitsätze (amtlich)
Ein Anspruch auf Vorsteuerabzug besteht nicht im Hinblick auf einen Pachtvertrag über ein Hotelgrundstück, wenn auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 12 Buchst. a UStG nicht wirksam verzichtet wurde und der Pachtvertrag weder die an eine Rechnung i. S. von § 14 Abs. 4 UStG zu stellenden Anforderungen erfüllt, noch Grundlage eines umsatzsteuerlich relevanten Leistungsaustauschs ist.
Eine Berechtigung zum Vorsteuerabzug ergibt sich auch nicht aus einem späteren notariellen Kaufvertrag, in dem kein Verzicht auf die Steuerfreiheit nach § 4 Nr. 9 Buchst. a UStG erklärt wurde.
II. Sachverhalt
Die Antragstellerin betrieb in der Rechtsform eines Einzelunternehmens ein Hotel mit Gaststätte. Sie versteuerte ihre Umsätze nach vereinbarten Entgelten (Soll-Versteuerung). Im Jahr 2012 schloss die Antragstellerin zunächst einen Pachtvertrag über das Hotelgrundstück. Der Pachtvertrag sah einen Ve...