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USt direkt digital Nr. 19 vom Seite 9

Zum Ort der Lieferung bei Kommissionsgeschäften über Pferde

Philip Nürnberg

Mit hatte das FG Münster zur Frage zu entscheiden, ob der Vorsteuerabzug aus Abrechnungen über Pferdeverkäufe zwischen einer aus dem Kläger und seiner Ehefrau bestehenden GbR als Verkäuferin und dem Käufer als Kläger möglich ist. Zudem war fraglich, ob der Kläger aus Abrechnungen einer sogenannten Decktaxe die von ihm offen ausgewiesene Umsatzsteuer gemäß § 14c UStG schuldet. Hierbei hatte der Senat Gelegenheit, sich mit den Fragestellungen des Kommissionsgeschäfts im grenzüberschreitenden Warenverkehr auseinanderzusetzen.

I. Leitsätze (nicht amtlich)

1. Werden Pferde auf Auktionen im EU-Ausland durch den Kommissionär verkauft, erlangt er erst mit dem Verkauf der Pferde im Wege des sogenannten Doppelumsatzes die uneingeschränkte Verfügungsmacht. Ort der Lieferung vom Kommittenten an den Kommissionär ist damit nicht der inländische Übergabeort zur Durchführung des Transports durch den Kommissionär, sondern der ausländische Auktionsort. Dem Kommissionär steht insoweit kein Vorsteuerabzug zu (hier in einem Fall, in welchem eine Durchschnittssatzsteuer des § 24 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 UStG gegeben war).

2. Die Revision ist zugelassen. Das Beschwerdeverfahren wird unter dem Az. XI R 13/22 als Revi...